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Aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung
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Unterhalt: Neues Arbeitsverhältnis "schluckt" die alte
Abfindung
Scheidet ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer mit einer Abfindungszahlung
aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er seiner geschiedenen Frau
unter Berücksichtigung der Abfindung (hier: 240.000 Mark) den bisherigen
Unterhalt weiter zu zahlen. Das gilt aber nicht mehr, sobald er eine neue
Stelle antritt. Dann sind nur noch das neue Gehalt und die erzielte (oder
erzielbare) Rendite aus der Abfindung für die Unterhaltshöhe
maßgebend.
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 UF 22/00)

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Kündigung: Nach fünf Wochen ist "fristlos" nicht
mehr möglich
Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nicht mehr fristlos aufkündigen,
wenn er sich dafür fünf Wochen Zeit lässt, nachdem er vom
Kündigungsgrund erfahren hat (hier hatte der Mitarbeiter eine Abrechnung
manipuliert). Spätestens nach zwei Wochen muss eine außerordentliche
Kündigung ausgesprochen sein.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 18 Ca 3804/01)

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Kündigung: Auch in der Probezeit haben Schwangere Schutz
Auch für eine Arbeitnehmerin in der (einem Dauerarbeitsverhältnis
vorgeschalteten) Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz des
Mutterschutzgesetzes - mit der Folge, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene
Kündigung unwirksam wird, wenn die Mitarbeiterin ihm spätestens
14 Tage danach eine Bescheinigung vorlegt, nach der sie schwanger ist.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 6 Ca 2947/01)

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Kündigung: Der Briefkasten muss auch bei Krankheit geleert werden
Wird einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer gekündigt und kann
die Firma die Zustellung des Kündigungsschreibens beweisen, so kann
der Ex-Mitarbeiter keine Fristverlängerung für die Kündigungsschutzklage
mit der Begründung verlangen, er habe während seiner Krankheit
den Briefkasten nicht leeren können. Er hätte (selbst bei einem
Krankenhausaufenthalt) für die Leerung sorgen und die gesetzliche
Frist von drei Wochen einhalten müssen.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 6 Ca 217/01)

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Kündigung: Krankheit muss umgehend gemeldet werden
Meldet sich ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer mehrfach erst Stunden
nach Schichtbeginn krank und reicht er auch die Arztatteste verspätet
ein, so verletzt er damit seine "arbeitsvertraglichen Nebenpflichten"
- mit der Folge, dass ihm der Arbeitgeber kündigen kann.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 5 Ca 7806/00)
- wird fortgesetzt -

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